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   RG, 02.10.1931 - III 383/30   

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https://dejure.org/1931,453
RG, 02.10.1931 - III 383/30 (https://dejure.org/1931,453)
RG, Entscheidung vom 02.10.1931 - III 383/30 (https://dejure.org/1931,453)
RG, Entscheidung vom 02. Oktober 1931 - III 383/30 (https://dejure.org/1931,453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann im Zwangsversteigerungsverfahren der Anordnungs- oder der Beitrittsbeschluß zur näheren Bezeichnung des Anspruchs, wegen dessen das Verfahren betrieben wird, auf den Vollstreckungstitel Bezug nehmen? 2. Handelt der Zwangsversteigerungsrichter fahrlässig, wenn er ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 134, 56
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10

    Bietvollmacht eines Sparkassenvorstands als öffentliche Urkunde

    Die Zustellung soll nämlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (RGZ 134, 56, 61).

    Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist für den Schuldner eindeutig, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (vgl. RGZ 134, 56, 61).

  • BGH, 18.04.1952 - I ZR 95/51

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1906, 544 RGZ 134, 56 ff [66]; 141, 353 ff [357]; 154, 355 ff [369]).
  • BGH, 06.11.1956 - VIII ZR 22/56

    Rechtsmittel

    Zur Abwägung ist hiernach das Revisionsgericht berufen (Urteil des BGH vom 27. November 1952 - VI ZR 56/52 - VersR 1953, 35 [36], ferner RGZ 134, 56 [66], auch BGH RGRK 10. Aufl, § 254 Anm 4).
  • BGH, 20.12.1962 - III ZR 128/61

    Rechtsmittel

    Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der Lage, die Schätzung des Schadens, der auf das schuldhaft amtspflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist, im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmen, wie bei geklärtem Tatbestand daß Revisionsgericht auch die Verteilung des Schadens im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmen pflegt (RGZ 134, 56, 66; 154, 355, 369; BGHZ 3, 46, 52) [BGH 03.07.1951 - I ZR 44/50] , falls das Berufungsgericht dies unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt hat.
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